§1 Name und Sitz
I.Der Verein führt den Namen "KiKu" - Kinder und Kulturverein Nieder-Wiesen.
II. Der Verein hat seinen Sitz in Nieder-Wiesen. Er soll in das Vereinsregistereingetragen werden.
III. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
I. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Freizeitgestaltung von Kindern und Jugendlichen.
Er organisiert:
- Das Einbeziehen junger Menschen in die Organisation, Gestaltung und Mitverantwortung der Vereinsarbeit.
- Planung und Realisierung von Kinder -und Jugendveranstaltungen.
- Jugendarbeit in Spiel und sportliche Aktivitäten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
I. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung in der jeweils gütigen Fassung.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
IV. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
II. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
III. Die Mitgliedschaft endet:
- Mit dem Tod des Mitgliedes.
- Durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an die Vereinsleitung. Sie ist jederzeit möglich, doch muss der Mitgliedsbeitrag (§ 8) für das laufende Jahr gezahlt werden. Desgleichen sind rückständige Beiträge zu begleichen.
- Durch Ausschluss aus dem Verein.
IV. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; oder im Namen des Vereins öffentlich Äußerungen tätigt, die nicht von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gedeckt sind; oder verbotenen politischen Organisationen angehört oder dieselben öffentlich unterstützt; kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 5 Organe
I. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
I. Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, des Vereins besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern. Dem/der Vorsitzenden, einem/er stellvertretenden Vorsitzenden, einem/er Kassenwart/in, einem/er Schriftführer/in, 2 Beisitzer und ein/e Kinder-Jugendvertreter/in.
II. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
II. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und dessen Entlastung.
- Wahl des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages.
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
III. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
IV. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
I. Der Jahresbeitrag beträgt für:
Familien - 25,00 €
Ehepaar - 20,00 €
Jugendliche bis 18 Jahre - 12,00 €
Erwachsenene - 15,00 €
Alleinerziehende - 20,00 €
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich spätestens bis 31.03. eines Jahres zu zahlen.
§ 9 Geschäftsordnung
I. Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall von Vereinsvermögen
I. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, entscheidet die letzte Mitgliederversammlung (Auflösungsversammlung des Vereins) über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen wird der Gemeinde Nieder-Wiesen, mit der Auflage zur Verwendung der Kinder- und Jugendarbeit innerhalb der Gemeinde, übertragen.